Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann das im Kanton Basel-Stadt gegen den Beschuldigten hängige Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (aktueller Strafregisterauszug vom 19. Mai 2025), welches nach Angaben des Beschuldigten eine Tat vom August 2023 betreffe, welche er jedoch nicht begangen habe (act. 131; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vorinstanzliches Urteil E. III.3.3).