Der Beschuldigte erzielte in den Monaten August und September 2025 ein Einkommen von rund Fr. 1'000.00. Er geht davon aus, seine Lehre (mit - 12 - ähnlichem Lohn) in einem anderen Lehrbetrieb weiterführen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 5). Ergänzend wird er durch die Sozialhilfe unterstützt. Er lebt somit am Existenzminimum. Zudem ist die hohe Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich damit, den Tagesssatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen.