Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte sich – wie mit Berufung zutreffend geltend gemacht wird – anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2023 von Anfang an und noch vor Vorhalt der gefundenen Spuren geständig und kooperativ zeigte (vgl. act. 73 ff.). - 11 - Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt und es bei einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen bleibt.