Verhalten zeigte, wobei im Strafregister einzig die Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. März 2022 verzeichnet ist (vgl. act. 2 f. und 12, MIKA-Akten act.104,107 f., 111 und 114). Aus den diversen Heimaufenthalten kann damit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dagegen wirkt sich der Umstand, dass er am 16. März 2022 wegen Raubs und Diebstahls (Taten vom 8. Juni 2021 [Raub] und 23. Juni 2021 [Paketdiebstahl; vgl. act. 149 und 151]) von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen verurteilt wurde und damit einschlägig vorbestraft ist, verschuldenserhöhend aus.