Nachdem seiner Mutter am 11. Mai 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war, folgten wechselnde Aufenthalte in Heimen und einer Pflegefamilie, bis er schliesslich in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims F._____ platziert wurde (vgl. dazu auch E. 3.4.1). Auch wenn seine Vorgeschichte und insbesondere die Fremdplatzierung für den Beschuldigten belastend gewesen sein dürften, ist aus den Akten zu entnehmen, dass der häufige Wechsel der Betreuungseinrichtungen zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war, welcher mehrfach flüchtete und als Jugendlicher offenbar auch wiederholt strafbares