Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erscheint das Verschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs leicht, zumal es sich bei der Gemeindeverwaltung Q._____ um ein nicht bewohntes Gebäude handelt und angesichts der Tatzeit auch keine Gefahr bestand, auf Personen zu treffen, welche in ihrem Sicherheitsgefühl hätten beeinträchtigt werden können. Bei Einzelbetrachtung wäre damit eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen. Angesichts des auch hier bestehenden sehr engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den übrigen Delikten erscheint eine Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 140 Tagessätze angemessen.