erscheint insgesamt vergleichsweise gerade noch leicht, wobei bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen erschiene. Es besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Diebstahl, was den Gesamtschuldbeitrag eher gering erscheinen lässt, womit eine Erhöhung der Strafe um 40 Tagessätze angemessen erscheint.