Der Beschuldigte und C._____ brachen die Eingangstüre zur Gemeindeverwaltung Q._____ mit den mitgeführten Werkzeugen auf und beschädigten zudem eine Schublade im Schalterbereich beim Versuch, diese aufzuwuchten (vgl. act. 51), wobei kein unerheblicher Sachschaden von insgesamt Fr. 1'970.00 verursacht wurde (act. 79). Auch wenn das eigentliche Ziel der Tat war, Bargeld zu erlangen, war ein derartiger Schaden durch den Einsatz der mitgeführten Werkzeuge zu erwarten und ohne Weiteres vom Vorsatz gedeckt. Auch hier wirkt sich das planmässige und organisierte Vorgehen zulasten des Beschuldigten aus. Das Verschulden - 10 -