_ übernachten musste, zumal er damals über keinerlei Tagesstruktur verfügte und der getätigte Zeitaufwand für ihn nicht ins Gewicht gefallen sein dürfte. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen handelte (act. 79), wirkt sich (wie die Vorinstanz zutreffend festhält) ebenfalls nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus, führt aber auch nicht zu einer Minderung des Verschuldens, da keine eigentliche Notlage erkennbar ist. Das Handeln des Beschuldigten, welcher bereits damals durch das Gemeinwesen unterstützt wurde, ist zwar als dreist zu bezeichnen. Letztlich wiegt die Tat jedoch nicht schwerer als ein entsprechendes Delikt zum Nachteil anderer Geschädigten.