Es ist von einem organisierten und koordinierten Vorgehen sowie angesichts des gewählten Tatorts von der Absicht, einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag zu erlangen, auszugehen, was sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Indessen kann nicht zusätzlich negativ berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte eigens für die Tat angereist war und bei C._____ übernachten musste, zumal er damals über keinerlei Tagesstruktur verfügte und der getätigte Zeitaufwand für ihn nicht ins Gewicht gefallen sein dürfte.