in die Gemeindeverwaltung Q._____ einzudringen, um Geld zu erlangen, spätestens kurz vor der Tat zu eigen machte und arbeitsteilig mitwirkte (vgl. delegierte Einvernahme vom 11. Juli 2023 act. 76 ff.). Dass dem Beschuldigten lediglich ein untergeordneter Tatbeitrag zugekommen wäre, ist damit (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) nicht ersichtlich. Es ist von einem organisierten und koordinierten Vorgehen sowie angesichts des gewählten Tatorts von der Absicht, einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag zu erlangen, auszugehen, was sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.