Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatten der Beschuldigte und C._____ den Entschluss, zusammen den Einbruchdiebstahl zu verüben, seit längerem geplant und die Tat auch bereits zwei Mal verschoben. Sie führten diese jedoch schliesslich plangemäss und unter Mitführung von Einbruchwerkzeugen sowie Handschuhen zur Spurenverhinderung durch. Dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben im Vorfeld lediglich bekannt gewesen sei, dass es sich beim Tatobjekt um Büroräumlichkeiten handle, ist nicht weiter relevant, zumal er sich den konkreten Tatentschluss, -9-