Andernfalls ist von einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen auszugehen. Die (ratenweise) Begleichung einer Geldstrafe mit einer tiefen Tagessatzhöhe erscheint damit nicht ausgeschlossen. Einzig aus den früheren unbezahlt gebliebenen Bussen kann nicht auf einen nach wie vor fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. Insgesamt ist die Geldstrafe als mildere Sanktion der Freiheitsstrafe vorzuziehen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist damit vorliegend für sämtliche Delikte eine Geldstrafe anzuordnen, so dass eine Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist.