Dennoch kann eine Geldstrafe, welche gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB maximal 180 Tagessätze betragen kann, nicht von vorneherein als uneinbringlich bezeichnet werden. So besteht die Möglichkeit, die Tagessatzhöhe auf bis zu Fr. 10.00 zu senken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3) – von einer Landesverweisung abzusehen, was dem Beschuldigten grundsätzlich ermöglichen würde, seine vor kurzem begonnene Lehre als Fachmann Gesundheit weiterzuführen, sollte er tatsächlich einen neuen Lehrvertrag abschliessen können. Andernfalls ist von einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen auszugehen.