weile wieder aufgelöst wurde, der Beschuldigte jedoch angibt, bereits eine Anschlusslösung bei einem anderen Lehrbetrieb in Aussicht zu haben, weshalb er davon ausgehe, die Berufsschule weiterführen zu können. Unterlagen oder Informationen betreffend den neuen Lehrvertrag bzw. Lehrbetrieb vermochte der Beschuldigte indessen nicht beizubringen (Lehrvertrag vom 26. März 2025 [Beilage zur Eingabe vom 2. September 2025]; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 13). Der Beschuldigte wird ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt. Über Vermögen verfügt er nicht. Vielmehr hat er Schulden von ca. Fr. 5'000.00 (act. 5). Dennoch kann eine Geldstrafe, welche gemäss Art.