Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug der Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Auch bei einer drohenden Wegweisung ist aber konkret zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen oder abzusichern im Stande ist (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB vor, so ist Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB nur sehr restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 41 StGB m.w.H.).