Die Geldstrafe steht auch für Mittellose zur Verfügung. Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) nicht in Betracht käme (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.2). Weiter ist die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug der Geldstrafe fraglich erscheinen lassen.