Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). Die Geldstrafe steht auch für Mittellose zur Verfügung.