2.2. 2.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2.2. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch -7- (Art. 186 StGB) werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.