1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete Art und Höhe der Sanktion sowie die Landesverweisung. Unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die Anordnungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen und den beschlagnahmten Spaten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2.1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre.