3.7. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gestellten Anträge auf die Stellung eigener Anträge. -6- 3.8. Am 11. August 2025 wurde die polizeiliche Zustellung der Vorladung und Verfügung vom 20. Juni 2025 an den Beschuldigten in Auftrag gegeben. Die polizeiliche Zustellung erfolgte am 19. August 2025. 3.9. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte der Beschuldigte die einverlangten Unterlagen zu den Akten. 3.10. Am 16. September 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: