Er stellte zudem die Beweisanträge, dass diverse der Berufungserklärung beigelegte Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien und D._____, Leiter Soziale Dienste der Gemeinde S._____, als Zeuge zu befragen sei. 3.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.