Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'620.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Staatskasse gesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 26. April 2024 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Mai 2024 die Berufung an. -5-