3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 4. Der beschlagnahmte Spaten wird der Anklägerin zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentümers übergeben. 5. Der Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.