"1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB -4- 2. 2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (11.07.2023, 6:25 – 12:10 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.