2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 3. Die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Dem amtlichen Verteidiger sei ein angemessenes Honorar gestützt auf die eingereichte Kostennote zuzusprechen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte mit Urteil vom 18. April 2024: