__ gehörte, sondern vielmehr der Gemeinde Q._____ und damit den dort wohnhaften Steuerzahlern, hätten sie der Öffentlichkeit durch die Wegnahme dieses Bargeldstocks einen Schaden in der Höhe des zu entnehmenden Bargelds zugefügt, was sie auch direkt beabsichtigten. Gleichzeitig wäre das Vermögen des Beschuldigten und seines Begleiters um einen Betrag in der gleichen Höhe gestiegen. Dieser Vermögenszuwachs wäre ihnen indes gar nicht zugestanden, zumal ihnen weder die Sozialhilfekasse noch deren Inhalt effektiv gehörte und sie gar kein Zugriffsrecht darauf hatten.