Die Beschuldigte hat eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Die Beschuldigte ist gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eingedrungen.