Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.268 (ST.2024.17; STA.2025.97) Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Gegenstand Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 26. Februar 2024 folgende An- klage gegen den Beschuldigten: "Einbruchdiebstahl vom 23. Mai 2023 (Versuch) (Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 144 und Art. 186 StGB) Die Beschuldigte hat versucht, jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Beschuldigte hat eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht. Die Beschuldigte ist gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eingedrungen. Tatort: Q._____, R-Strasse Tatzeit: 23. Mai 2023, ca. 01:45 Uhr Strafkläger/Geschädigte: Gemeinde Q._____, vertreten durch B._____ Der Beschuldigte begab sich am 23. Mai 2023, ca. 1:45 Uhr nachts, zusammen mit seinem Bekannten C._____ zum Gemeindehaus in Q._____, R-Strasse. Sie taten dies in der Absicht, dort Bargeld aus der Sozialhilfe-Kasse zwecks Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhaltes zu entnehmen. Da dieses Geld nicht dem Beschuldigten und C._____ gehörte, sondern vielmehr der Gemeinde Q._____ und damit den dort wohnhaften Steuerzahlern, hätten sie der Öffentlichkeit durch die Wegnahme dieses Bargeldstocks einen Schaden in der Höhe des zu entnehmenden Bargelds zugefügt, was sie auch direkt beabsichtigten. Gleichzeitig wäre das Vermögen des Beschuldigten und seines Begleiters um einen Betrag in der gleichen Höhe gestiegen. Dieser Vermögenszuwachs wäre ihnen indes gar nicht zugestanden, zumal ihnen weder die Sozialhilfekasse noch deren Inhalt effektiv gehörte und sie gar kein Zugriffsrecht darauf hatten. Nichtsdestotrotz und im Wissen um die effektiven Eigentumsverhältnisse an der Sozialhilfekasse wuchteten die beiden die Schiebetüren zum Eingangsbereich des Gemeindeshauses mit einem Spaten auf und betraten es auf diese Weise. Da C._____ bereits einmal Sozialhilfe bezogen hatte, wusste er, wo das Geld aufbewahrt wurde und begab sich zum Schalter. Dort versuchten die beiden, mit einem einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug die Schublade aufzubrechen, was ihnen aber nicht gelang. Obwohl sie in der festen -3- Absicht gekommen waren, das Gewahrsam der Gemeinde am Geld in der Sozialhilfekasse zu brechen, gelang ihnen dies aus Zeitnot nicht. Mittlerweile war nämlich der Alarm bereits losgegangen und sie befürchteten, dass die Polizei eintreffen könnte. Entsprechend verliessen sie die Örtlichkeit nach wenigen Minuten, ohne ihren Plan, das Geld in der Schublade zu stehlen, umgesetzt zu haben. An der Schiebetür entstand ein Sachschaden von CHF 670.00, am Schubladenstock einer von CHF 1300.00." Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte (neben Kostenfolgen) einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Spatens. 2. 2.1. Am 18. April 2024 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Beschuldigte stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 3. Die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Dem amtlichen Verteidiger sei ein angemessenes Honorar gestützt auf die eingereichte Kostennote zuzusprechen." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte mit Urteil vom 18. April 2024: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB -4- 2. 2.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (11.07.2023, 6:25 – 12:10 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 4. Der beschlagnahmte Spaten wird der Anklägerin zur Ermittlung des rechtmässigen Eigentümers übergeben. 5. Der Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 950.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'620.25 andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 7'612.25 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'992.00. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'620.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu Lasten der Staatskasse gesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 26. April 2024 meldete der Be- schuldigte mit Eingabe vom 1. Mai 2024 die Berufung an. -5- Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 31. Okto- ber 2024 zugestellt worden war, erklärte er mit Eingabe vom 14. November 2024 die Berufung und beantragte die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Art der Sanktion, der Strafzumessung sowie der an- geordneten Landesverweisung. Er beantragte die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, unter Einrechnung von 1 Tag Freiheitsentzug, sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung. Er stellte zudem die Beweisanträge, dass diverse der Berufungserklärung beigelegte Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien und D._____, Leiter Soziale Dienste der Gemeinde S._____, als Zeuge zu befragen sei. 3.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die Durchführung des münd- lichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 21. März 2025 erstattete die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 15. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, die Anklagevertretung übernommen zu haben. 3.6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung eingereichten Unterlagen (Verlaufsbericht/Indikations- schreiben für das Betreute Wohnen T._____ der E._____ vom 28. August 2024, E-Mail des Beistands D._____ an das Amt für Migration und Integration vom 22. Oktober 2024 sowie Praktikumsvertrag vom 22. Oktober 2024) zu den Akten genommen und der Beschuldigte zur Einreichung eines aktuellen Therapieverlaufsberichts aufgefordert. 3.7. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gestellten Anträge auf die Stellung eigener Anträge. -6- 3.8. Am 11. August 2025 wurde die polizeiliche Zustellung der Vorladung und Verfügung vom 20. Juni 2025 an den Beschuldigten in Auftrag gegeben. Die polizeiliche Zustellung erfolgte am 19. August 2025. 3.9. Mit Eingabe vom 2. September 2025 reichte der Beschuldigte die einver- langten Unterlagen zu den Akten. 3.10. Am 16. September 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete Art und Höhe der Sanktion sowie die Landesver- weisung. Unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs sowie die Anordnungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen und den beschlagnahmten Spaten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten. 2.1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Verurteilung zu einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre. 2.2. 2.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2.2. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch -7- (Art. 186 StGB) werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz erkannte für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe mit der Begründung, dass hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe von einer negativen Prognose auszugehen sei (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3.2. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regel- sanktion bzw. die Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité". Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur ver- hängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). Die Geldstrafe steht auch für Mittellose zur Verfügung. Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung ste- hende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeits- lose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsuchende, Randständige usw.) nicht in Betracht käme (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.2). Weiter ist die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug der Geld- strafe fraglich erscheinen lassen. Auch bei einer drohenden Wegweisung ist aber konkret zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen oder abzusichern im Stande ist (BGE 134 IV 60 E. 8.3). Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB vor, so ist Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB nur sehr restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 41 StGB m.w.H.). 2.3.3. Der Beschuldigte begann am 1. August 2025 eine Lehre als Fachperson Gesundheit und erzielte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 1'000.00, wobei der Lehrvertrag zufolge Kündigung durch den Lehrbetrieb mittler- -8- weile wieder aufgelöst wurde, der Beschuldigte jedoch angibt, bereits eine Anschlusslösung bei einem anderen Lehrbetrieb in Aussicht zu haben, weshalb er davon ausgehe, die Berufsschule weiterführen zu können. Unterlagen oder Informationen betreffend den neuen Lehrvertrag bzw. Lehrbetrieb vermochte der Beschuldigte indessen nicht beizubringen (Lehrvertrag vom 26. März 2025 [Beilage zur Eingabe vom 2. September 2025]; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 13). Der Beschuldigte wird ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt. Über Vermögen verfügt er nicht. Vielmehr hat er Schulden von ca. Fr. 5'000.00 (act. 5). Dennoch kann eine Geldstrafe, welche gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB maximal 180 Tages- sätze betragen kann, nicht von vorneherein als uneinbringlich bezeichnet werden. So besteht die Möglichkeit, die Tagessatzhöhe auf bis zu Fr. 10.00 zu senken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3) – von einer Landesverweisung abzusehen, was dem Beschuldig- ten grundsätzlich ermöglichen würde, seine vor kurzem begonnene Lehre als Fachmann Gesundheit weiterzuführen, sollte er tatsächlich einen neuen Lehrvertrag abschliessen können. Andernfalls ist von einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen auszugehen. Die (ratenweise) Begleichung einer Geldstrafe mit einer tiefen Tagessatzhöhe erscheint damit nicht ausge- schlossen. Einzig aus den früheren unbezahlt gebliebenen Bussen kann nicht auf einen nach wie vor fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden. Insgesamt ist die Geldstrafe als mildere Sanktion der Freiheitsstrafe vorzu- ziehen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist damit vorliegend für sämtliche Delikte eine Geldstrafe anzuordnen, so dass eine Gesamtgeld- strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 2.4. 2.4.1. Zunächst ist für den versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt eine Einsatzstrafe festzu- legen. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hatten der Beschuldigte und C._____ den Entschluss, zusammen den Einbruchdiebstahl zu verüben, seit längerem geplant und die Tat auch bereits zwei Mal verschoben. Sie führten diese jedoch schliesslich plangemäss und unter Mitführung von Einbruchwerkzeugen sowie Handschuhen zur Spurenverhinderung durch. Dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben im Vorfeld lediglich bekannt gewesen sei, dass es sich beim Tatobjekt um Büroräumlichkeiten handle, ist nicht weiter relevant, zumal er sich den konkreten Tatentschluss, -9- in die Gemeindeverwaltung Q._____ einzudringen, um Geld zu erlangen, spätestens kurz vor der Tat zu eigen machte und arbeitsteilig mitwirkte (vgl. delegierte Einvernahme vom 11. Juli 2023 act. 76 ff.). Dass dem Be- schuldigten lediglich ein untergeordneter Tatbeitrag zugekommen wäre, ist damit (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) nicht ersichtlich. Es ist von einem organisierten und koordinierten Vorgehen sowie angesichts des gewählten Tatorts von der Absicht, einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag zu erlangen, auszugehen, was sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Indessen kann nicht zusätzlich negativ berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte eigens für die Tat angereist war und bei C._____ übernachten musste, zumal er damals über keinerlei Tagesstruktur verfügte und der getätigte Zeitaufwand für ihn nicht ins Gewicht gefallen sein dürfte. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen handelte (act. 79), wirkt sich (wie die Vorinstanz zutreffend festhält) ebenfalls nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus, führt aber auch nicht zu einer Minderung des Verschuldens, da keine eigentliche Notlage erkennbar ist. Das Handeln des Beschuldigten, welcher bereits damals durch das Gemeinwesen unterstützt wurde, ist zwar als dreist zu bezeichnen. Letztlich wiegt die Tat jedoch nicht schwerer als ein entsprechendes Delikt zum Nachteil anderer Geschädigten. Insgesamt ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen, wobei (beim vollendeten Delikt) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen erschiene. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, vermindert das Verschulden. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte und C._____ alles in ihrer Macht Stehende taten, um an Geld zu gelangen, und einzig durch das Losgehen des Alarms daran gehindert wurden. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde Q._____ schliesslich keine Vermögenswerte entwendet wurden und ihr (zumindest diesbezüglich) kein Schaden entstand, was das objektive Verschulden zu relativieren vermag und mit einer Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu berücksichtigen ist. 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips für die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Der Beschuldigte und C._____ brachen die Eingangstüre zur Gemeinde- verwaltung Q._____ mit den mitgeführten Werkzeugen auf und be- schädigten zudem eine Schublade im Schalterbereich beim Versuch, diese aufzuwuchten (vgl. act. 51), wobei kein unerheblicher Sachschaden von insgesamt Fr. 1'970.00 verursacht wurde (act. 79). Auch wenn das eigent- liche Ziel der Tat war, Bargeld zu erlangen, war ein derartiger Schaden durch den Einsatz der mitgeführten Werkzeuge zu erwarten und ohne Weiteres vom Vorsatz gedeckt. Auch hier wirkt sich das planmässige und organisierte Vorgehen zulasten des Beschuldigten aus. Das Verschulden - 10 - erscheint insgesamt vergleichsweise gerade noch leicht, wobei bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen erschiene. Es besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang zum Diebstahl, was den Gesamtschuldbeitrag eher gering erscheinen lässt, womit eine Erhöhung der Strafe um 40 Tagessätze angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erscheint das Verschulden hinsicht- lich des Hausfriedensbruchs leicht, zumal es sich bei der Gemeindever- waltung Q._____ um ein nicht bewohntes Gebäude handelt und angesichts der Tatzeit auch keine Gefahr bestand, auf Personen zu treffen, welche in ihrem Sicherheitsgefühl hätten beeinträchtigt werden können. Bei Einzel- betrachtung wäre damit eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen. Angesichts des auch hier bestehenden sehr engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den übrigen Delikten erscheint eine Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 140 Tagessätze angemessen. 2.4.3. Zum Vorleben des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Nachdem seiner Mutter am 11. Mai 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden war, folgten wechselnde Aufenthalte in Heimen und einer Pflege- familie, bis er schliesslich in der geschlossenen Abteilung des Jugend- heims F._____ platziert wurde (vgl. dazu auch E. 3.4.1). Auch wenn seine Vorgeschichte und insbesondere die Fremdplatzierung für den Beschuldig- ten belastend gewesen sein dürften, ist aus den Akten zu entnehmen, dass der häufige Wechsel der Betreuungseinrichtungen zu einem grossen Teil auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen war, welcher mehr- fach flüchtete und als Jugendlicher offenbar auch wiederholt strafbares Verhalten zeigte, wobei im Strafregister einzig die Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. März 2022 verzeichnet ist (vgl. act. 2 f. und 12, MIKA-Akten act.104,107 f., 111 und 114). Aus den diversen Heimaufenthalten kann damit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dagegen wirkt sich der Umstand, dass er am 16. März 2022 wegen Raubs und Diebstahls (Taten vom 8. Juni 2021 [Raub] und 23. Juni 2021 [Paketdiebstahl; vgl. act. 149 und 151]) von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu einem bedingten Freiheitsentzug von 5 Tagen ver- urteilt wurde und damit einschlägig vorbestraft ist, verschuldenserhöhend aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, zumal der Beschuldigte sich – wie mit Berufung zutreffend geltend gemacht wird – anlässlich der Einver- nahme vom 11. Juli 2023 von Anfang an und noch vor Vorhalt der ge- fundenen Spuren geständig und kooperativ zeigte (vgl. act. 73 ff.). - 11 - Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt und es bei einer Geld- strafe von 140 Tagessätzen bleibt. 2.5. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Be- messung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Ein- künften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Natural- einkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2; 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar er- scheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tages- sätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zu- nehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Okto- ber 2020 E. 2.2.2). Der Beschuldigte erzielte in den Monaten August und September 2025 ein Einkommen von rund Fr. 1'000.00. Er geht davon aus, seine Lehre (mit - 12 - ähnlichem Lohn) in einem anderen Lehrbetrieb weiterführen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 5). Ergänzend wird er durch die Sozialhilfe unterstützt. Er lebt somit am Existenzminimum. Zudem ist die hohe Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich damit, den Tagesssatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen. 2.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist wie erwähnt einschlägig vorbestraft und wurde im Zu- sammenhang mit (kurz vor seinem 18. Geburtstag begangenen) Taten vom 6. Juni 2021 und 23. Juni 2021 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. März 2022 wegen Raubs und Diebstahls zu 5 Tagen Frei- heitsentzug, bedingt vollziehbar, verurteilt (aktueller Strafregisterauszug vom 19. Mai 2025). Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Vergangenheit, sich an Regeln zu halten, sind zutreffend (vgl. vorinstanzliches Urteil E.III.4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann das im Kanton Basel-Stadt gegen den Beschuldigten hängige Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (aktueller Strafregisterauszug vom 19. Mai 2025), welches nach Angaben des Beschuldigten eine Tat vom August 2023 betreffe, welche er jedoch nicht begangen habe (act. 131; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vor- instanzliches Urteil E. III.3.3). Wie mit Berufung dargelegt, unternahm der Beschuldigte seit Anfang 2024 zwar einige Anstrengungen, um bisherige Verhaltensmuster zu durch- brechen. So trat er gemäss den Akten Anfang 2024 eine stationäre Therapie bei den G._____ an und wechselte am 30. April 2024 in die E._____, wo er eine stationäre Langzeitentwöhnungstherapie absolvierte und neben diversen Therapien mit einem 50 %-Pensum an einem internen Arbeitsprogramm teilnahm. Dem Verlaufsbericht/Indikationsschreiben für das Betreute Wohnen vom 28. August 2024 ist ein grundsätzlich positiver Verlauf der stationären Therapie zu entnehmen, wobei Zweifel hinsichtlich eines eigenständigen Lebens ohne Rückfall in alte Konsum- und/oder Ver- haltensmuster geäussert wurden und der Aufenthalt in einer wohnortsfrem- den und betreuten Wohnform empfohlen wurde. Am 1. November 2024 er- - 13 - folgte der Übertritt ins Betreute Wohnen der Stiftung H._____ in T._____. Bereits am 19. Dezember 2024 wurde das Betreute Wohnen zufolge mehrerer Konsumereignisse und fehlender Therapiemotivation des Be- schuldigten jedoch wieder beendet (Verlaufsbericht/Indikationsschreiben für das Betreute Wohnen T._____ der E._____ vom 28. August 2024 S. 1, Beilage 1 zur Berufungserklärung; Arbeitsvertrag, Beilage 3 zur Berufungs- erklärung; E-Mail des Beistands D._____ an das Amt für Migration und Integration vom 26. Januar 2024, MIKA-Akten act. 188; Austrittsbericht H._____ vom 24. März 2025 [Beilage zur Eingabe vom 2. September 2025]). Der Beschuldigte zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich seiner Suchtproblematik nicht einsichtig und erachtete eine vollständige Alkoholabstinenz als unnötig. Mittlerweile bewohnt er ein WG-Zimmer in V._____ und absolviert keine Therapie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 11 und 13). Der Beschuldigte begann am 1. August 2025 eine Lehre als Fachperson Gesundheit. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wurde ihm jedoch bereits wieder gekündigt, da er drei Mal verschlafen habe (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 3 f.). Er gibt zwar an, bereits eine neue Lehrstelle in Aussicht zu haben, vermochte jedoch keine entsprechenden Unterlagen beizubringen und konnte sich auch nicht an den Namen des zukünftigen Arbeitgebers bzw. einer Ansprechperson erinnern (Protokoll Berufungsver- handlung S. 3 f., 15). Der Beschuldigte gibt zwar an, sich ein neues soziales Umfeld geschaffen zu haben und seit zwei Tagen mit seiner (gemäss seinen Aussagen in der zweiten Woche schwangeren) Freundin verlobt zu sein. Die Adresse seiner Verlobten war ihm indessen ebenfalls unbekannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Gemäss Angaben des Beschuldig- ten besteht kein regelmässiger Kontakt zu seinem Beistand D._____ (MIKA-Akten act. 125 ff.). Dieser sei über die neusten Entwicklungen hin- sichtlich des gekündigten Lehrverhältnisses nicht informiert. Unter diesen Umständen kann auf die beantragte Befragung des Vertretungsbeistands verzichtet werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Insgesamt konnte der Beschuldigte trotz Absolvierung einer stationären Suchtbehandlung keinen nachhaltigen Therapieerfolg erzielen. Auch in beruflicher und sozialer Hinsicht befindet er sich nicht in einer stabilen Situation, welche auf eine künftige positive Entwicklung hindeuten könnte. Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten ist damit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, womit der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann und das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen ist. 2.7. Die ausgestandene Haft vom 11. Juli 2023 ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB mit einem Tag anzurechnen. Die Geldstrafe beträgt damit insgesamt noch Fr. 1'390.00 - 14 - 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine fünf- jährige Landesverweisung an. Der Beschuldigte habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und spreche einwandfrei Schweizerdeutsch, weshalb – wenn auch knapp – von einem persönlichen Härtefall auszugehen sei (E. IV.2.2.2 ff.). Selbst ein langjähriger Aufenthalt und eine gewisse Verankerung in der Schweiz bildeten indessen keinen Freipass für Straftaten. Aufgrund der regelmässigen Delinquenz des Be- schuldigten sowie seiner mangelhaften Integration überwiege das öffent- liche Interesse an der Sicherheit und Ordnung, weshalb eine Landesver- weisung auszusprechen sei (E. IV.3.3 f.). Da der Beschuldigte ein nicht unerhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz habe und (wenn auch knapp) ein Härtefall bejaht werde und es sich zudem beim versuchten Dieb- stahl im Vergleich zu den anderen in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Delikten um ein vergleichsweise weniger gravierendes Delikt handle, müsse die Dauer der Landesverweisung im unteren Bereich liegen, wobei es sich mit Blick auf die Verhältnismässigkeit rechtfertige, die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen (E. IV.4). 3.1.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er seit dem 18. Dezember 2006 seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und seither nie mehr in Sri Lanka gewesen sei. Sein Bezug zu Sri Lanka sei damit äusserst lose. Er sei seit kurzem mit einer Schweizerin verlobt und werde Vater. Insgesamt liege ein persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte absolviere eine Lehre im Gesundheitsbereich und werde in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die vom Beschuldigten begangenen Taten (ver- suchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) seien Delikte gegen das Vermögen und die Freiheit und seien weniger gravierend als Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Freiheit. Es be- stehe kein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung aus der Schweiz. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei bereits im unteren Bereich, eine Geldstrafe von 60 Tages- sätzen sogar im untersten Bereich einer möglichen Strafe. Auch bezüglich der ausgefällten Strafe sei damit von einem geringen öffentlichen Interesse auszugehen. Zusammenfassend überwiege das private Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse weit, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei. 3.1.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erachtet zusammengefasst die vorin- stanzliche Einschätzung, dass zwar ein persönlicher Härtefall vorliege, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund der regelmäs- - 15 - sigen Delinquenz sowie der mangelhaften Integration der Beschuldigten jedoch überwiege, als zutreffend. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er hat mit dem Dieb- stahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Taten begangen, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist damit grund- sätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landesverweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, ist insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ("long-term immigrants") und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen (vgl. nachfolgend E. 3.4.1). 3.4. 3.4.1. Der heute 21-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er ist in Sri Lanka geboren und am 18. Dezember 2006 im Alter von 3 Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte verfügt seit dem 27. Au- gust 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde seiner Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Beschuldigte wurde zunächst in Heimen, in einer Pflegefamilie und schliesslich in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims F._____ - 16 - untergebracht. Nachdem er zwischenzeitlich bei Bekannten und danach in einer Asylunterkunft wohnte, trat er nach einer mehrmonatigen stationären Suchttherapie in das Betreute Wohnen über, welches jedoch bereits nach wenigen Wochen wieder beendet wurde (Einvernahme zur Person vom 11. Juli 2023 act. 6; MIKA-Akten act. 76, 105 ff., 132 und 188; Beilagen 1 und 3 zur Berufungserklärung; Austrittsbericht der H._____ vom 24. März 2025 [Beilage zur Eingabe vom 2. September 2025]; vgl. E. 2.4.3 und 2.6). Derzeit bewohnt der Beschuldigte ein WG-Zimmer in V._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte lebt damit seit rund 18 Jahren in der Schweiz und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht. Er spricht – wie nach der vollständig in der Schweiz absolvierten Schulzeit und seiner Unter- bringung in Heimen bzw. einer Pflegefamilie ab dem 13. Altersjahr auch zu erwarten – fliessend Schweizerdeutsch und ist somit sprachlich sehr gut integriert. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt offensichtlich in der Schweiz und er ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als "long- term immigrant" anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz erachtete die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten als unterdurchschnittlich, da er bereits zwei Lehren abge- brochen habe und über keine Ausbildung verfüge, noch nie ein regel- mässiges Einkommen erwirtschaftet habe und gegen ihn zudem Verlust- scheine von Fr. 1'748.33 verzeichnet seien (vorinstanzliches Urteil E. IV.2.2.4). Diese Einschätzung der Vorinstanz trifft nach wie vor zu, zumal die am 1. August 2025 begonnene Lehre als Fachperson Gesundheit auf- grund der Kündigung des Lehrvertrags durch den Arbeitgeber stark gefähr- det ist und lediglich weitergeführt werden könnte, wenn der Beschuldigte umgehend eine Anschlusslösung in einem anderen Lehrbetrieb finden würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte wird immer noch ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt. Ebenfalls als unterdurchschnittlich erweist sich (entsprechend den vorin- stanzlichen Ausführungen, vorinstanzliches Urteil E. IV.2.2.6) die gesell- schaftliche und persönliche Integration des Beschuldigten, zumal er – wohl bedingt durch die mehrjährige Fremdplatzierung an diversen Orten – nur über losen Kontakt zu seiner Mutter und einigen Bekannten zu verfügen scheint. Die vom Beschuldigten genannte viermonatige Beziehung zu seiner Freundin, mit der er sich vor zwei Tagen verlobt habe, da sie von ihm schwanger sei, deren Adresse er jedoch nicht kennt (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 7), erscheint noch nicht gefestigt. Zudem ist er wegen Raubs und Diebstahls vorbestraft (Jugendstrafe vom 16. März 2022, vgl. E. 2.4.3 und 2.6). - 17 - Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Sri Lanka erwarten würden. Der Beschuldigte hat lediglich bis zum Alter von 3 Jahren in Sri Lanka gelebt. Seither hat er sein Herkunftsland nicht mehr besucht. Seit seiner Fremdplatzierung im Alter von 13 Jahren ver- brachte er seinen Alltag in Heimen, einer Pflegefamilie bzw. teilweise auf der Flucht und hatte angesichts der (zumindest damals) belasteten Be- ziehung zu seiner Mutter und mangels anderer Bezugspersonen aus Sri Lanka keinen wesentlichen Kontakt zu aus seinem Herkunftsland stam- menden Personen und der entsprechenden Kultur. Es besteht damit keine enge Verbundenheit mit dem Heimatland. Verwandte und Bekannte hat der Beschuldigte in Sri Lanka ebenfalls nicht, was allerdings grundsätzlich für die Anordnung einer Landesverweisung auch nicht vorausgesetzt ist. Der Beschuldigte spricht Tamilisch, gibt jedoch an, dass sich seine diesbe- züglichen Fähigkeiten verschlechtert hätten, was angesichts des Umstands, dass er die Sprache seit dem Jahr 2017 im Alltag nicht mehr regelmässig anwendete, nachvollziehbar ist. Dennoch ist davon auszu- gehen, dass sich der Beschuldigte zumindest auf Tamilisch verständigen könnte. Lesen und schreiben kann der Beschuldigte die Tamilische Schrift (eine den indischen Schriften zuzuordnende Zwischenform aus Alphabet und Silbenschrift; vgl. den entsprechenden Wikipediaeintrag) nach eigen- en Angaben jedoch nicht, was sich zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in Sri Lanka auf sich alleine gestellt wäre, etwa bei der Arbeitssuche oder Behördenkontakten, erschwerend auswirken würde. Dass die wirtschaftliche Lage im Heimatland des Beschuldigten schwieriger als in der Schweiz sein dürfte, vermag die strafrechtliche Landesver- weisung indessen nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Der Beschuldigte weist eine Suchtproblematik auf, was es ihm ebenfalls erschweren dürfte, in Sri Lanka Fuss zu fassen. Insgesamt erscheint eine Reintegration in Sri Lanka zwar nicht ausgeschlossen, insbesondere aufgrund des fehlenden kulturellen und sozialen Bezugs zum Heimatland, der lediglich mündlichen Sprach- kenntnisse und des erhöhten Begleitungsbedarfs des Beschuldigten je- doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Chancen auf eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland sind damit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. IV.2.2.7) – als deutlich schlechter als jene in der Schweiz einzustufen. Zusammengefasst verbrachte der Beschuldigte fast sein ganzes Leben in der Schweiz. Er gilt zufolge EGMR als "long-term immigrant", ist sprachlich gut integriert und sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Schweiz. Der Bezug zu seinem Heimatland ist als gering einzustufen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre der Beschuldigte, welcher sich lediglich mündlich auf Tamilisch verständigen kann, auf sich alleine gestellt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und den erheblichen Schwierig- keiten, mit denen eine Reintegration verbunden wäre, ist von sehr hohen - 18 - privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, womit – trotz der geringen sozialen und wirtschaftlichen Inte- gration in der Schweiz – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist, welcher (entgegen der Vorinstanz, vorinstanzliches Urteil E. III.2.2.8) nicht nur lediglich knapp zu bejahen ist. 3.4.2. Der Beschuldigte ist – wie erwähnt – einschlägig vorbestraft und wurde am 16. März 2022 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zu einem Freiheitsentzug von 5 Tagen verurteilt. Er hat sich – neben der Sachbe- schädigung – des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig ge- macht, welche (in Verbindung begangen) Katalogtaten der Landesver- weisung darstellen. Ein öffentliches Interesse an der Vermeidung derartiger Taten ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen, weshalb der Beschuldigte insgesamt zu einer Geld- strafe von 140 Tagessätzen verurteilt wird. Auch wenn die «Zweijahres- regel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr an- zuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), liegt die ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar- stellt. 3.4.3. Insgesamt liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor, wobei das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung überwiegt. Es ist damit – entgegen dem vorinstanz- lichen Urteil – von einer Landesverweisung abzusehen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). - 19 - 4.1.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitgehend, zumal vor- liegend eine Geldstrafe ausgesprochen und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wird. Die Höhe der Geldstrafe von 140 Tagessätzen übersteigt die von ihm beantragten 60 Tagessätze indessen deutlich. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1.3. Der amtliche Verteidiger ist sodann für seine angemessenen Auf- wendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger weist mit Honorarnote vom 16. September 2025 einen Stundenaufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 196.10 aus und beantragt bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 die Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 4'611.65 (inkl. 8.1 % MwSt). Der Honorarnote sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Frister- streckungsgesuchen zu entnehmen (Aufwendungen vom 8. Januar 2025, 13. Februar 2025 und 17. Februar 2025, jeweils inkl. Schreiben an den Beschuldigten, insgesamt 1 Stunde), welche nicht zu entschädigen sind. Die Berufungsverhandlung mit mündlicher Eröffnung und Begründung des Urteils dauerte lediglich 1.8 Stunden. Zuzüglich Vor- und Nachbesprechung sind hierfür insgesamt 2.5 Stunden einzusetzten, was zu einer Kürzung von 2 Stunden führt. Eine weitere Nachbesprechung erscheint nicht erforder- lich, wobei der gemäss Honorarnote für den 17. September 2025 ge- schätzte Aufwand von 1 Stunde nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist damit eine Kürzung von 4 Stunden vorzunehmen, womit sich ein zu ent- schädigender Aufwand von 14.5 Stunden ergibt. Bei einem Stundenaufwand von Fr. 220.00 und Auslagen von Fr. 196.10 ergibt dies eine auszurichtende Entschädigung von Fr. 3'660.35 (Honorar Fr. 3'190.00, Auslagen Fr. 196.10, MwSt Fr. 274.25). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¼, aus- machend Fr. 915.10, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2. 4.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren - 20 - die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4.2.2. Nachdem es bei den (vorliegend unangefochtenen) Schuldsprüchen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung bleibt, ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. 4.2.3. Zudem hat es bei der unangefochten gebliebenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahrens zu bleiben. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 10.00, insgesamt Fr. 1'400.00, verurteilt. 3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (11. Juli 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2 angerechnet. Die Geld- strafe beläuft sich damit noch auf Fr. 1'390.00. 4. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung wird verzichtet. - 21 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Spaten wird der Anklägerin zur Ermittlung des recht- mässigen Eigentümers übergeben. 6. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 134.00, zusammen Fr. 3'134.00, werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 783.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'660.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 915.10 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'992.00 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird (soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist) angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'620.25 (inkl. MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Gemeinde Q._____, welche im erstinstanzlichen Verfahren als Straf- klägerin teilgenommen hat, wird für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 22 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler