Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'130.45 zu bezahlen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'090.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 26'634.85 auszurichten.