6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 255.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2021 als Schadenersatz und Fr. 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'476.70 auszurichten.