und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4’200.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (1. November 2021 bis 4. November 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 29 - 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.