2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung], teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren,