6.2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger gestützt auf die von seiner Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'965.25 zu bezahlen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird in Bezug auf das angeklagte Onanieren vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen.