Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 25'450.15 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Differenzbetrag von Fr. 1'184.70 ist im Zusammenhang mit der Anklageeinreichung bei einem örtlich unzuständigen Bezirksgericht angefallen und wurde von der Vorinstanz zu Recht definitiv auf die Staatskasse genommen, was mit - 28 - Berufung nicht angefochten worden ist und worauf nicht zurückzukommen ist.