Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend das angeklagte Onanieren freigesprochen. Dieser Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang zum Vorwurf der versuchten analen Penetration, hinsichtlich welchem ein Schuldspruch erfolgt und von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen ist. Da auf den freisprechenden Punkt keine ausscheidbaren Mehrkosten entfallen sind, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen.