6.1.4. Der Beschuldigte unterliegt im Verhältnis zum Privatkläger A._____ mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung betreffend - 27 - das angeklagte Onanieren, was jedoch einen untergeordneten Punkt betrifft. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf die von seiner freigewählten Vertreterin eingereichten Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'130.45 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3 AnwT).