6.1.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 5. Juni 2025 mit Fr. 1'476.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet und namentlich über erhebliche Vermögenswerte (u.a. eine Liegenschaft in Q._____) verfügt, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO).