Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). 6.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigerin selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario).