6. 6.1. 6.1.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er betreffend das Onanieren vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen und kein allgemeines Tätigkeitsverbot angeordnet wird. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte und das Urteil des Bezirksgerichts wird nur unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten analen Penetration der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen wird und das ihm vorgeworfene Onanieren in unmittelbarem Anschluss daran und damit in einem engen und direkten Zusammenhang dazu erfolgt ist. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und die