Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'000.00 erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass es hinsichtlich der analen Penetration bei einem Versuch geblieben ist, eher hoch, jedoch noch im gerichtlichen Ermessen liegend. Da der Beschuldigte die zugesprochene Genugtuung in Bezug auf ihre Höhe aber ohnehin nicht genügend substanziert bestritten hat, ist nicht weiter darauf einzugehen bzw. es kann – auch hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzes von Fr. 255.70 – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden - 26 -