5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 255.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2021 als Schadenersatz sowie eine Genugtuung von Fr. 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 17; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 45).