Die Vorinstanz verkennt, dass die in Art. 67 Abs. 3 StGB aufgeführte Katalogtat der sexuellen Nötigung nur dann als Anlasstat für die Anordnung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 1 StGB infrage kommt, sofern sie nicht an einem minderjährigen Opfer begangen worden ist. Da dies vorliegend aber der Fall ist – A._____ war zum Tatzeitpunkt minderjährig – fehlt es für die Anordnung eines allgemeinen Tätigkeitsverbots betr. junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren an einer Anlasstat. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB abzusehen.