Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist somit gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.