3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4'200.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – die Aufhebung der Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Berufungserklärung, S. 3).