Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn die negativen Faktoren leicht überwiegen, rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, die Täterkomponente insgesamt knapp neutral zu berücksichtigen. - 24 - 3.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (1. November 2021 bis 4. November 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).