Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen).