Aus den sonstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist 59 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist beruflich in der Erwachsenenbildung und im technischen Bereich tätig. Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist (vgl. unten), ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11).