Der Beschuldigte hat die Vorwürfe betreffend die sexuellen Nötigungen zum Nachtteil von A._____ von Beginn an bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe keine Strafminderung vorzunehmen ist.