Offensichtlich hat er keine genügenden Lehren aus dieser Vorstrafe gezogen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl nunmehr bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird und die Vorstrafe deshalb nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Die Vorstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe kann vorliegend somit nur sehr leicht straferhöhend berücksichtigt werden.